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Ihr BüroDienstleistungsService

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der HELPING OFFICE Inh. Frau S. Schopper
Soester Straße 78, 28277 Bremen

§ 1
Geltungsbereich, Vertragsgegenstand

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für die Leistungen der HELPING OFFICE, Inh. Frau Suzana Schopper, Vahrer Straße 176a, 28309 Bremen (nachfolgend „HELPING OFFICE"), zur Vermittlung von selbstständigen Unternehmern (nachfolgend „Dienstleister“ genannt) für die Durchführung von Bürodienstleistungen, verwandten Dienstleistungen und Tätigkeiten im Bereich der Buchführung, Buchhaltung, etc. in Privathaushalten und Gewerbeeinrichtungen (nachfolgend „Dienstleistungen“ genannt) an Abnehmer solcher Dienstleistungen (nachfolgend „Kunde" genannt) sowie die Vermittlung der entsprechenden Verträge über die Dienstleistung. 

2. Diese AGB gelten sowohl im Verhältnis von HELPING OFFICE zum Kunden, als auch im Verhältnis von HELPING OFFICE zum Dienstleister. Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden und von Dienstleistern werden im Verhältnis zu HELPING OFFICE nicht Vertragsbestandteil. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn HELPING OFFICE ihnen nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widersprecht. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von HELPING OFFICE schriftlich bestätigt werden.

4. Der Vertrag über die Dienstleistungen kommt ausschließlich zwischen dem Kunden und dem von dem Kunden beauftragten Dienstleister zustande. HELPING OFFICE ist nicht Partei des Vertrags über die Dienstleistungen, sondern vermittelt lediglich den Abschuss dieser Verträge. 


§ 2
Verhältnis zum Kunden

1. HELPING OFFICE unterstützt den Kunden bei der Suche und der Identifizierung eines geeigneten Dienstleisters und vermittelt die Beauftragung des Dienstleisters durch den Kunden. Dies erfordert die vorherige Mitteilung und Spezifizierung der Dienstleistung, die der Kunde zu beauftragen beabsichtigt. Nach der erstmaligen Mitteilung und Spezifizierung der Dienstleistung durch den Kunden („Buchungsanfrage“) bestätigt HELPING OFFICE den Eingang der Buchungsanfrage, der Kunde akzeptiert hiermit die Geltung dieser AGB. 

2. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Mitteilung und Spezifizierung der Dienstleistung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben, insbesondere zu seiner Identität, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie zu Art, Umfang (einschließlich der eigenen Vergütungsvorstellung) und Laufzeit der Dienstleistung zu machen, die er zu beauftragen beabsichtigt. Ohne diese wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben ist HELPING OFFICE nicht in der Lage, dem Kunden einen Dienstleister zu vermitteln. Der Kunde ist ferner verpflichtet, HELPING OFFICE unverzüglich über etwaige Änderungen in Kenntnis zu setzen. 

§ 3
Verhältnis zum Dienstleister

1. HELPING OFFICE unterstützt den Dienstleister dabei, geeignete Aufträge von Kunden zu erhalten. Dies erfordert die vorherige Mitteilung der von dem Dienstleister angebotenen Dienstleistungen und seiner Fähigkeiten. Der Dienstleister schließt mit HELPING OFFICE einen gesonderten Rahmenvertrag ab und akzeptiert zugleich die Geltung dieser AGB. Hiernach wird der Dienstleister bei HELPING OFFICE registriert. 

2. Der Dienstleister ist verpflichtet, gegenüber HELPING OFFICE wahrheitsgemäße und vollständige Angaben, insbesondere zu seiner Identität, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie zu seiner beruflichen Laufbahn, seinen Fähigkeiten und seiner Berufserfahrung zu machen. Ohne diese wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben ist HELPING OFFICE nicht in der Lage, dem Dienstleister Aufträge zu vermitteln. Der Kunde ist ferner verpflichtet, HELPING OFFICE unverzüglich über etwaige Änderungen in Kenntnis zu setzen.

3. Der Dienstleister versichert, dass er beruflich selbständig ist und etwaig ihm gegenüber von Kunden beauftragte Dienstleistungen ausschließlich im Rahmen dieser selbständigen Tätigkeit erbringt. 

§ 4
Buchungsprozess, Vertragsschluss, Zahlungsablauf

1. Der Kunde richtet seine Anfrage über die Dienstleistung, die der Kunde zu beauftragen beabsichtigt (einschließlich der in § 2 Ziff. 2 genannten Angaben) schriftlich, telefonisch oder per E-Mail an HELPING OFFICE („Buchungsanfrage“). HELPING OFFICE bestätigt dem Kunden den Eingang der Buchungsanfrage. 

2. HELPING OFFICE trifft unter Berücksichtigung der von dem Kunden gemachten Anfragen eine Vorauswahl unter den bei HELPING OFFICE registrierten Dienstleistern und leitet die Buchungsanfrage an diese weiter. Bei der Buchungsanfrage handelt es sich um die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum) gegenüber Dienstleistern.

3. Dienstleister, die an der Buchungsanfrage Interesse haben, geben nach Erhalt der Buchungsanfrage ein verbindliches Angebot ab. Das Angebot hat sich auf die konkrete Buchungsanfrage zu beziehen und insbesondere einen Preis zu enthalten, zu welchem der Dienstleister bereit ist, die in der Buchungsanfrage genannte Dienstleistung zu erbringen. Das Angebot ist in Textform (mindestens per E-Mail) abzugeben und an HELPING OFFICE zu richten. HELPING OFFICE gibt das bei HELPING OFFICE eingegangene Angebot des Dienstleisters in dessen Namen gegenüber dem Kunden ab und leitet dieses an den Kunden weiter. Der Kunde entscheidet über die Annahme eines Angebots des Dienstleisters. Im Fall der Annahme eines Angebots durch den Kunden, ist dieser verpflichtet, die Annahme in Textform gegenüber HELPING OFFICE zu erklären. HELPING OFFICE nimmt die Annahme im Namen des Dienstleisters entgegen, leitet die Annahme des Kunden spätestens innerhalb von drei Werktagen an den Dienstleister weiter und bestätigt im Namen des Dienstleisters zeitgleich den Eingang der Annahme gegenüber dem Kunden. Der Vertrag über die Erbringung der Dienstleistung gilt bereits mit dem Eingang der Annahme des Kunden bei HELPING OFFICE als geschlossen. 

4. Der jeweilige Inhalt des Vertrages richtet sich nach der Buchungsanfrage, dem Angebot, der Annahme und dem jeweils geltenden Vertragsrecht. HELPING OFFICE nimmt keinen Einfluss auf den Inhalt des Vertrags. Insbesondere vermittelt HELPING OFFICE keine Arbeitnehmer zur Erbringung von Arbeitsleistungen. 

5. Die Vergütung der vom Dienstleister zu erbringenden Dienstleistung richtet sich nach dem Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Dienstleister abgeschlossenen Vertrags. Der Dienstleister rechnet seine Dienstleistung gegenüber dem Kunden ab. Hierbei ist er verpflichtet, seine Rechnung an HELPING OFFICE zu übermitteln, HELPING OFFICE leitet die Rechnung sodann im Namen des Dienstleisters an den Kunden weiter. 

6. Die von HELPING OFFICE erbrachten Vermittlungsleistungen sind von dem Dienstleister zu vergüten. Der Dienstleister hat dies bei der Abgabe seines Angebots und seiner Kalkulation zu berücksichtigen. HELPING OFFICE rechnet gegenüber dem Dienstleister ab und hat einen Anspruch auf folgende Vergütung:

a) Vermittlung eines einmaligen Auftrags, der sich nicht über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen erstreckt: 20 % der gesamten Vergütung des Dienstleisters; der Vergütungsanspruch von HELPING OFFICE ist spätestens zwei Wochen nach dem Eingang der Annahme des entsprechenden Angebots bei HELPING OFFICE gemäß vorstehender Ziff. 3 zur Zahlung fällig.

b) Vermittlung eines langfristigen Dauerauftrags über wiederkehrende Tätigkeiten in einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten: 10 % der gesamten Vergütung des Dienstleisters; der Vergütungsanspruch von HELPING OFFICE ist spätestens zwei Wochen nach dem Eingang der Annahme des entsprechenden Angebots bei HELPING OFFICE gemäß vorstehender Ziff. 3. zur Zahlung fällig, sofern nicht zwischen dem Kunden und dem Dienstleister eine wiederkehrende Vergütung (bspw. in Form monatlicher Zahlungen) vereinbart ist. In diesem Fall wird der Vergütungsanspruch von HELPING OFFICE dementsprechend anteilig zur Zahlung fällig, wobei die erste Teilzahlung spätestens zwei Wochen nach Eingang der Annahme des entsprechenden Angebots bei HELPING OFFICE gemäß vorstehender Ziff. 3 zur Zahlung fällig wird. 

c) Vermittlung eines sonstigen Auftrags, bei dem es sich nicht um einen einmaligen Auftrag (lit. a) oder einen langfristigen Dauerauftrag (lit. b) handelt: 15 % der gesamten Vergütung des Dienstleisters; der Vergütungsanspruch von HELPING OFFICE ist spätestens zwei Wochen nach dem Eingang der Annahme des entsprechenden Angebots bei HELPING OFFICE gemäß vorstehender Ziff. 3. zur Zahlung fällig, sofern nicht zwischen dem Kunden und dem Dienstleister eine wiederkehrende Vergütung (bspw. in Form monatlicher Zahlungen) vereinbart ist. In diesem Fall wird der Vergütungsanspruch von HELPING OFFICE dementsprechend anteilig zur Zahlung fällig, wobei die erste Teilzahlung spätestens zwei Wochen nach Eingang der Annahme des entsprechenden Angebots bei HELPING OFFICE gemäß vorstehender Ziff. 3 zur Zahlung fällig wird.

7. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen (Verzug) ist HELPING OFFICE gegenüber dem Dienstleister berechtigt, 

- von allen Verträgen zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; 
- Sicherheiten zu fordern und gestellte Sicherheiten zu verwerten; 
- alle ausstehenden Zahlungen fällig zu stellen und noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen; 
- Verzugszinsen ab Fälligkeitsdatum in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zzgl. der darauf anfallenden zu der Zeit gültigen Mehrwertsteuer zu berechnen; 
- gegebenenfalls weiteren Verzugsschaden nach entsprechendem Nachweis gegenüber dem Dienstleister geltend zu machen.

8. Eine Vermittlung gilt als erfolgreich abgeschlossen, sobald es aufgrund des Nachweises oder der Vermittlungstätigkeit durch HELPING OFFICE zu einem Vertragsschluss zwischen dem Kunden oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und dem Dienstleister kommt. Mitursächlichkeit ist für die Begründung eines Honoraranspruchs ausreichend.

9. Kommt innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ein zunächst abgelehnter Vertrag zwischen dem Kunden und dem Dienstleister, der über HELPING OFFICE nachgewiesen oder vermittelt wurde, zu den ursprünglichen oder anderen Konditionen zustande, so gilt dies als Vermittlung durch HELPING OFFICE. Der Vergütungsanspruch von HELPING OFFICE ist auch in diesem Falle entstanden. Gleiches gilt, soweit ein Vertragsschluss nicht direkt zwischen Dienstleister und dem Kunden, sondern mit einem mit ihm verbundenen Unternehmen oder Beteiligten (z.B. Partner, Mitgesellschafter, Tochtergesellschaft, Niederlassung) zustande kommt. Dem Dienstleister bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Vertrag auch ohne die Vermittlung von HELPING OFFICE zustande gekommen wäre.

10. Der Dienstleister und der Kunde sind verpflichtet, HELPING OFFICE über das Zustandekommen eines Vertrages unverzüglich zu unterrichten und HELPING OFFICE alle ggf. für die Berechnung des Vergütungsanspruchs notwendigen Informationen und Unterlagen (z.B. Abrechnungen) zur Verfügung zu stellen. Ferner sind der Dienstleister und der Kunde dazu verpflichtet, die in den vorstehenden Ziffern 1, 3 und 5 dargestellten Abläufe des Buchungsprozesses einzuhalten und alle Handlungen zu unterlassen, die auf eine Umgehung von HELPING OFFICE als Vermittler abzielen. 

11. Vorbehaltlich der nachstehenden Regelung gemäß § 6 Ziff. 4 hängt der Vergütungsanspruch von HELPING OFFICE nicht davon ab, ob der entsprechende Vertrag zwischen dem Kunden und dem Dienstleister umgesetzt, erfüllt, storniert, gekündigt oder auf andere Weise vorzeitig beendet wird. 

§ 5
Pflichten von HELPING OFFICE

1. HELPING OFFICE leitet Buchungsanfragen von Kunden an Dienstleister weiter, nimmt Angebote von Dienstleistern entgegen und gibt diese im Namen des jeweiligen Dienstleisters gegenüber Kunden ab. Ferner nimmt HELPING OFFICE Annahmen von Kunden im Namen des Dienstleisters entgegen. Den Dienstleistern steht es frei, auf eine Buchungsanfrage ein Angebot abzugeben. Den Kunden steht es frei, ein Angebot eines Dienstleisters anzunehmen. HELPING OFFICE ist nach dem Eingang einer Buchungsanfrage eines Kunden nicht verpflichtet, für die Abgabe eines entsprechenden Angebots eines Dienstleisters zu sorgen. Ebenfalls ist HELPING OFFICE nach der Abgabe eines Angebots eines Dienstleisters nicht verpflichtet, für die Annahme dieses Angebots durch den Kunden zu sorgen. HELPING OFFICE schuldet keinen Vermittlungserfolg oder das Zustandekommen eines Vertrags zwischen Kunden und Dienstleister. 

2. HELPING OFFICE übermittelt Buchungsanfragen des Kunden an einen bestimmten Dienstleister, wenn der Kunde diesen Dienstleister in der Buchungsanfrage explizit als favorisierten Dienstleister angibt. Auch in einem solchen Fall ist es alleinige Entscheidung des Dienstleisters, ob er ein entsprechendes Angebot abgibt. 

3. HELPING OFFICE bemüht sich, um eine möglichst zeitnahe Weiterleitung von Buchungsanfragen, Angeboten und Annahmen. Ebenfalls bemüht sich HELPING OFFICE, bei Buchungsanfragen eine sachgerechte Vorauswahl der Dienstleister zu treffen, an welche die Buchungsanfrage weitergeleitet werden soll. 

4. HELPING OFFICE haftet nicht für die Durchführung und Erfüllung der Verträge über Dienstleistungen zwischen dem Kunden und dem Dienstleister und für im Zuge der Erfüllung etwaig entstehende Schäden. Für die Erfüllung der Pflichten aus Verträgen über Dienstleistungen zwischen dem Kunden und dem Dienstleister sind ausschließlich der Kunde und der Dienstleister verantwortlich. HELPING OFFICE ist zur Unterstützung bei einer etwaigen Schadensregulierung oder der Geltendmachung etwaiger Ansprüche aus dem Vertrag zwischen dem Kunden und dem Dienstleister nicht verpflichtet. Dies obliegt allein dem Kunden und dem Dienstleister. 

§ 6
Änderungen, Stornierungen

1. Nach dem Abschluss eines Vertrages zwischen dem Kunden und dem Dienstleister unterstützt HELPING OFFICE die Parteien dieses Vertrages bei etwaigen Änderungs- und Anpassungswünschen. HELPING OFFICE schuldet in keinem Fall die nachträgliche Änderung eines einmal abgeschlossenen Vertrags. Ob ein einmal zwischen Kunde und Dienstleister abgeschlossener Vertrag nachträglich geändert wird, steht ausschließlich zur Disposition der Parteien dieses Vertrags. 

2. Nach dem Abschluss eines Vertrages zwischen dem Kunden und dem Dienstleister unterstützt HELPING OFFICE die Parteien dieses Vertrages ferner bei Stornierungswünschen, sofern der Stornierungswunsch eines Kunden oder eines Dienstleisters innerhalb von 5 Werktagen nach der Weiterleitung der Annahme des Kunden an den Dienstleister und der entsprechenden Eingangsbestätigung gegenüber dem Kunden in Textform bei HELPING OFFICE eingeht. In keinem Fall schuldet HELPING OFFICE jedoch die nachträgliche Stornierung eines einmal abgeschlossenen Vertrags. Ob ein einmal zwischen Kunde und Dienstleister abgeschlossener Vertrag nachträglich storniert wird, steht ausschließlich zur Disposition der Parteien dieses Vertrags. 

3. HELPING OFFICE kann für die Unterstützung bei einem Änderungswusch oder einem Stornierungswunsch eine angemessene Zusatzvergütung von demjenigen fordern, auf dessen Wunsch hin der Vertrag geändert oder storniert werden soll.

4. Führt eine nachträgliche Anpassung eines Vertrags zwischen dem Kunden und dem Dienstleister zur Erhöhung der Vergütung des Dienstleisters, erhöht sich der Vergütungsanspruch von HELPING OFFICE entsprechend. Eine nachträgliche Reduzierung der Vergütung des Dienstleisters hat keine Auswirkung auf den Vergütungsanspruch von HELPING OFFICE. 

5. Im Fall einer nachträglichen Stornierung, Kündigung oder sonstigen (auch vorzeitigen) Beendigung eines Vertrags zwischen dem Kunden und dem Dienstleister entfällt oder reduziert sich der Vergütungsanspruch von HELPING OFFICE nicht.

§ 7
Haftungsbeschränkungen

1. HELPING OFFICE erbringt die Vermittlungsleistung nach bestem Wissen auf der Grundlage der Vorgaben des Kunden und des Dienstleisters. Eine darüberhinausgehende Gewährleistung übernimmt HELPING OFFICE nicht, insbesondere übernimmt HELPING OFFICE weder eine Gewährleistung für die Eignung des Dienstleisters für die zu erbringende Tätigkeit noch gewährleistet HELPING OFFICE eine erfolgreiche Vermittlung. Die Entscheidung für oder gegen einen Vertragsschluss fällt alleine in den Verantwortungsbereich des Kunden und des Dienstleisters. HELPING OFFICE haftet ebenfalls nicht für die Durchführung und Erfüllung der Verträge über Dienstleistungen zwischen dem Kunden und dem Dienstleister und für im Zuge der Erfüllung etwaig entstehende Schäden. 

2. Im Übrigen gilt für die Haftung von HELPING OFFICE Folgendes:

a) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung von HELPING OFFICE auf den nach der Art der Vermittlungsleistung vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von HELPING OFFICE. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet HELPING OFFICE nicht. 

b) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Ziff. 2. a) betreffen nicht Ansprüche aus Produkthaftung. Weiter gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Ziff. 2. a) nicht im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) sowie bei HELPING OFFICE zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens. 

c) Schadensersatzansprüche gegen HELPING OFFICE verjähren nach einem Jahr ab Entstehung des Anspruchs. Dies gilt nicht, wenn HELPING OFFICE Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist, im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) sowie im Falle zurechenbarer Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.

3. Jede zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.

§ 8
Einwilligung der Weitergabe von Daten

1. Sofern der Kunde eine Buchungsanfrage gegenüber HELPING OFFICE abgibt, willigt er mit der Abgabe der Buchungsanfrage in die Weitergabe der nach Maßgabe von § 2 Ziff. 2 bereitgestellten Daten an die von HELPING OFFICE ausgewählten Dienstleister ein. Dem Kunden ist bewusst, dass HELPING OFFICE seine Buchungsanfrage anderenfalls im Zweifel nicht an den Dienstleister weiterleiten kann. 

2. Sofern der Dienstleister ein Angebot abgibt und dieses an HELPING OFFICE versendet, willigt er mit der Abgabe des Angebots in die Weitergabe der nach Maßgabe von § 3 Ziff. 2 bereitgestellten Daten an den betreffenden Kunden ein. Dem Dienstleister ist bewusst, dass HELPING OFFICE sein Angebot anderenfalls im Zweifel nicht an den Kunden weiterleiten kann.

§ 9
Vertraulichkeit

1. HELPING OFFICE überlässt dem Kunden vertrauliche und nur für ihn im Rahmen des Vertragszwecks bestimmte Informationen über den Dienstleister. Ebenfalls überlässt HELPING OFFICE dem Dienstleister vertrauliche und nur für ihn im Rahmen des Vertragszwecks bestimmte Informationen über den Kunden. Der Kunde und der Dienstleister sind verpflichtet, die Vertraulichkeit dieser Informationen zu wahren und diese insbesondere nicht missbräuchlich zu verwenden und/oder an Dritte weiterzugeben.

2. Soweit es beim Kunden bzw. beim Dienstleister zur Speicherung und/oder sonstigen Verarbeitung der von HELPING OFFICE überlassenen persönlichen Daten über den Dienstleister bzw. den Kunden kommt, sind der Kunde und der Dienstleister jeweils selbst dafür verantwortlich, alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überwachen. 

§ 10
Vertragsstrafe

1. Für jeden Fall einer schuldhaften Verletzung der aus § 4 Ziff. 10 folgenden Pflichten durch den Dienstleister und/oder den Kunden, ihre Repräsentanten, Erfüllungsgehilfen oder verbundene Unternehmen sind der zuwiderhandelnde Dienstleister bzw. der zuwiderhandelnde Kunde verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von € 2.500,00 an HELPING OFFICE zu zahlen. 

2. Bei einer andauernden Zuwiderhandlung, die einen langfristigen Dauerauftrag oder einen sonstigen Auftrag im Sinne von § 4 Ziff. 6 lit. b) und c) betrifft, sind der zuwiderhandelnde Dienstleister bzw. der zuwiderhandelnde Kunde verpflichtet, je weiterem angefangenen Monat der Zuwiderhandlung zusätzlich einen Betrag in Höhe von € 2.500,00 an HELPING OFFICE zu zahlen. Die Vertragsstrafe für eine andauernde Zuwiderhandlung ist auf € 10.000,00 begrenzt. 

3. Die Zahlung der Vertragsstrafe lässt die Geltendmachung weitergehender Schäden, die HELPING OFFICE infolge der Zuwiderhandlung entstanden sind, unberührt.

§ 11
Schlussbestimmungen

1. Für die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden und des Dienstleisters im Verhältnis zu HELPING OFFICE aus diesem Vertrag auf einen Dritten bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung von HELPING OFFICE. 

2. Erfüllungsort für Leistungen und Zahlung aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist 28309 Bremen. 

3. Soweit zulässig ist Gerichtsstand der für den Firmensitz von HELPING OFFICE zuständige Gerichtsort, soweit jeweils der Kunde bzw. der Dienstleister Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn jeweils der Kunde bzw. der Dienstleister keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. HELPING OFFICE ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden bzw. des Dienstleisters zuständig ist. 

4. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen HELPING OFFICE und dem Kunden bzw. dem Dienstleister gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

5. HELPING OFFICE behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern, sofern dies notwendig erscheint und der Kunde bzw. der Dienstleister hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird. Die geänderten Bedingungen werden dem Kunden bzw. dem Dienstleister per E-Mail spätestens vier Wochen vor dem Inkrafttreten der Änderungen zusammen mit dem Hinweis zugesandt, dass eine Widerspruchsmöglichkeit besteht. Widerspricht der Kunde bzw. der Dienstleister der Geltung der neuen Geschäftsbedingungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Empfang der E-Mail, gelten die Änderungen der Geschäftsbedingungen als vereinbart.

6. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden bzw. mit dem Dienstleister einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.

Stand April 2020



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